7 Differenzierter sind die Aussagen des Beschuldigten zu betrachten. Vorab ist festzustellen, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz es – mit einer Ausnahme, siehe sogleich – unterliessen, bezüglich widersprüchlicher Aussagen des Beschuldigten konkret nachzufragen, ihn hartnäckig auf Unstimmigkeiten hinzuweisen oder auch ihn schlicht einmal aufzufordern, den gesamten Geschehensablauf (inklusive Nennung sämtlicher Involvierter) zu schildern.