Trotz knapper Aussagen machte er überdies detailreiche Angaben. Beispielsweise, dass die Nester, die sie hinuntergeworfen hätten, «grusig» gewesen seien oder dass der Beschuldigte gesagt habe, wenn keine Eier im Nest seien, dürfe er diese entfernen (pag. 19). Die Kammer erachtet die Aussagen von I.________ als glaubhaft. Der Wildhüter G.________ begutachtete am 23. März 2018 im Rahmen eines Augenscheins vor Ort die Situation und dokumentierte den Zustand mit Fotografien. Er stellte zerbrochene Saatkräheneier sowie Überreste von entfernten Nestern fest (pag.