Was die Aussagen von I.________ betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Beziehung zwischen ihm und dem Beschuldigten geschäftlicher Natur war. I.________ ist zwar grundsätzlich von guten Geschäftsbeziehungen abhängig; dies äusserte sich insbesondere in seiner Aussage, dass sein Arbeitgeber ihm gesagt habe, dass er nichts unterschreiben solle, da man den Beschuldigten als Kunden nicht verärgern wolle (pag. 21). Gleichzeitig wollte er sich selber respektive seinen Arbeitgeber nicht unnötig belasten und betonte deshalb, dass er einfach den Auftrag des Auftraggebers erfüllt habe (pag. 173 Z. 17 ff.). Trotz dieses Dilemmas machte I._____