Darauf ist weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz näher eingegangen. Insgesamt sind die Aussagen von J.________ aber widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Die Kammer erachtet ihre Beobachtungen als grundsätzlich glaubhaft, namentlich bezüglich des rechtserheblichen Umstands, dass sie zwei Männer in einer Hebebühne gesehen hat und dass von dieser Hebebühne aus mit einem länglichen Gegenstand Krähennester entfernt wurden (pag. 24). Diese Angaben stimmen mit denjenigen des Zeugen I.________ sowie mit denjenigen des Beschuldigten überein. Was die Aussagen von I._