[…] Entgegen der Vorinstanz ist […] von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Berufungsführer hat am 22. März 2018 von einem Hebekran aus mit einem länglichen Gegenstand ungefähr 4 bis 5 alte, unbenutzte Saatkrähennester aus der Platane (pag. 8 und 9) vor der Liegenschaft seines Sohnes entfernt und auf den Boden geworfen. Zwei nicht fertige Nester (Gelege) hat er auf dem Baum belassen. Die Nester und die Überreste auf dem Boden hat er danach weggeräumt. Es gab keine Eier in den alten und/oder sich im Bau befindenden Nestern. Krähen konnten vor Ort auch keine gesehen werden.