Auf dem von ihm bearbeiteten Baum gab es keine neuen, fertigen Nester […]. Dass der Berufungsführer auf die konkreten Vorwürfe bei der Polizei zuerst die Aussage verweigerte, kann ihm sicher nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, dies deshalb weil er hierfür einen Grund hatte (Verweigerung der Akteneinsicht) und aber die Vorwürfe ja dann teilweise bejahte (Entfernen von alten Nester ohne Bewilligung). Der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden, dass der Berufungsführer immer nur gerade das aussagte resp. zugab, was man ihm objektiv nachweisen konnte.