5 dass die vom Wildhüter gefundenen Eierschalenreste nicht vom Eingriff des Berufungsführers vom Vortag stammen. Der Berufungsführer hat sich noch in einem weiteren Punkt an die Vorgaben des Merkblattes Saatkrähen von Stadtgrün resp. der Stadt Bern orientiert. Auf Seite 4 steht nämlich, was Privatpersonen unternehmen können und was nicht mehr erlaubt ist: "Sobald ein Nest fertig ist und eine Krähe sitzt (d. h. Eier sind gelegt), sind Eingriffe nicht mehr erlaubt." […] Auf dem von ihm bearbeiteten Baum gab es keine neuen, fertigen Nester […].