6. Ausgangslage: Inkriminierter Sachverhalt gemäss Strafbefehl Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 4. Oktober 2018 Einsprache und gegen das Urteil vom 19. Februar 2019 Berufung, weil er der Ansicht ist, keine Straftat begangen zu haben. Ihm wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 141): A.________ entfernte [am 22.03.2018, ca. 15:00 Uhr, in Bern, C._____