2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. I./2 des Urteils vom 19. Februar 2019 seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. 4. A.________ sei eine Entschädigung für Inkonvenienzen von CHF 100.00 für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der beiliegenden Honorarnote zu bezahlen.