3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 248 f.). Ferner reichte der Beschuldigte mit der Berufungserklärung folgende Beweismittel ein (pag. 269 ff.): Karten- und Satellitenansicht der Umgebung; Foto der Platane an der C.________ (Strasse+Nummer) vom 25. März 2019; Fotos von Platanen und Krähennester beim D.________ (Ort)/der E.________ (Ort) vom 29. März 2019. Zudem legte er die Honorarnote vom 21. November 2019 bei.