Am 21. November 2019 liess der Beschuldigte die Berufungsbegründung einreichen (pag. 259 ff.). Am 25. November 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und die Kammer in nächster Zeit im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 284 f.).