Er führte aus, das Urteil werde vollumfänglich angefochten. Am 28. August 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 239 f.). Da sich der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahren einverstanden erklärte (pag. 244), ordnete die Verfahrensleitung dieses am 19. September 2019 an (pag. 246 f.). Am 21. November 2019 liess der Beschuldigte die Berufungsbegründung einreichen (pag.