Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 289 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Februar 2020 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Jagdgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 19. Februar 2019 (PEN 18 822) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2018 (pag. 141 f.; ersetzte den Strafbefehl vom 3. Juli 2018) wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922) durch widerrechtliches Entfernen von Saatkrähennestern während der Brutzeit sowie Störung des Brutgeschäftes schuldig erklärt und zu ei- ner bedingt zu vollziehenden Geldstrafe (Probezeit zwei Jahre) von 20 Tagessät- zen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 2‘000.00, verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 500.00 auferlegt. Nachdem er Einsprache ge- gen den Strafbefehl erhoben (pag. 146) und die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl festgehalten hat- te (pag. 157; siehe auch Schreiben des Beschuldigten betreffend Festhalten an der Einsprache vom 15. Oktober 2018 [pag. 152]), fand am 19. Februar 2019 die erst- instanzliche Hauptverhandlung statt (pag. 171 ff.). Das Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) erkannte am 19. Februar 2019 was folgt (pag. 181 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säu- getiere und Vögel, begangen am 22.03.2018 in Bern, C.________ (Strasse+Nummer), durch widerrechtliches Entfernen von Saatkrähennester während der Brutzeit sowie Störung der Brut- geschäftes und in Anwendung der - Art. 34 f., Art. 42 ff., Art. 47 StGB, - Art. 1 Abs. 1 Bst. a, Art. 2 Bst. a, Art. 7 Abs. 4 und 5, Art. 12 Abs. 3, Art. 17 Abs. 1 Bst. b, Art. 21 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und 2 JSG, - Art. 3bis Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. c, Art. 9 Abs. 2 JSV, - Art. 34 Abs. 2 Bst. a JWG, - Art. 8 Abs. 2 JaV - Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 2‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘500.00 und Ausla- gen von CHF 220.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘720.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘120.00. [Eröffnungformel] 2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 21. Februar 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 185). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 19. Juli 2019 (pag. 196 ff.). Am 12. August 2019 reichte der Beschuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, form- und fristgerecht die Berufungser- klärung ein (pag. 229 ff.). Er führte aus, das Urteil werde vollumfänglich angefoch- ten. Am 28. August 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 239 f.). Da sich der Be- schuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahren einverstanden erklär- te (pag. 244), ordnete die Verfahrensleitung dieses am 19. September 2019 an (pag. 246 f.). Am 21. November 2019 liess der Beschuldigte die Berufungsbegrün- dung einreichen (pag. 259 ff.). Am 25. November 2019 verfügte die Verfahrenslei- tung, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und die Kammer in nächster Zeit im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 284 f.). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug des Be- schuldigten eingeholt (pag. 248 f.). Ferner reichte der Beschuldigte mit der Beru- fungserklärung folgende Beweismittel ein (pag. 269 ff.): Karten- und Satellitenan- sicht der Umgebung; Foto der Platane an der C.________ (Strasse+Nummer) vom 25. März 2019; Fotos von Platanen und Krähennester beim D.________ (Ort)/der E.________ (Ort) vom 29. März 2019. Zudem legte er die Honorarnote vom 21. November 2019 bei. 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung sowie in der Berufungsbegrün- dung folgende Anträge stellen (pag. 260): 1. Der Beschuldigte, A.________, sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, durch widerrechtliches Entfernen von Saatkrähennester während der Brutzeit sowie Störung des Brutge- schäftes, angeblich begangen am 22. März 2018 in Bern, C.________ (Strasse+Nummer). 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. I./2 des Urteils vom 19. Februar 2019 seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. 4. A.________ sei eine Entschädigung für Inkonvenienzen von CHF 100.00 für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der beilie- genden Honorarnote zu bezahlen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund der Anträge vollumfänglich zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. der Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312]). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Ver- bot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage: Inkriminierter Sachverhalt gemäss Strafbefehl Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 4. Oktober 2018 Einsprache und gegen das Urteil vom 19. Februar 2019 Berufung, weil er der Ansicht ist, keine Straftat begangen zu haben. Ihm wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 141): A.________ entfernte [am 22.03.2018, ca. 15:00 Uhr, in Bern, C.________ (Strasse+Nummer)] während der Schonzeit für das Brutgeschäft der Saatkrähen in einem hohen Baum vor der Liegen- schaft seines Sohnes mittels einer Hebebühne widerrechtlich 4-5 unbenutzte Saatkrähennester, in- dem er die Nester mittels eines länglichen Gegenstandes vom Baum auf den Boden hinunter warf und durch sein Vorgehen das Brutgeschäft der Krähen störte, welche dort am brüten waren und dadurch aufgeschreckt resp. verschreckt wurden, ohne dies vorher dem Wildhüter oder Stadtgrün Bern zu melden. 7. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 199 ff.), die objekti- ven Beweismittel (Anzeigerapport vom 5. Juni 2018 [pag 2 ff.]; Fotodossier vom 5. Juni 2018 [pag. 8 ff.]; Vermietrapport F.________ AG vom 21. März 2018 [pag. 22]; Bericht/Stellungnahme des Wildhüters G.________ vom 7. September 2018 [pag. 118 ff.]), die Aussagen des Beschuldigten (EV vom 15. Mai 2018 [pag. 31 ff.]; EV vom 14. August 2018 [pag. 37 ff.]; EV vom 19. Februar 2019 [pag. 176 ff.]), die Aussage von H.________ vom 16. April 2018 (pag. 27 ff.), die Aussagen von I.________ (EV vom 1. Mai 2018 [pag. 18 ff.]; EV vom 19. Februar 2019 [pag. 173 ff.]) sowie die Aussage von J.________ vom 25. Mai 2018 (pag. 23 ff.) korrekt wiedergegeben respektive angeführt (pag. 202 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer verzichtet bei der Feststellung des Sachverhalts darauf, die Einvernahmeprotokolle sowie die weiteren Beweismittel zusammenzufassen. Sie gibt jeweils die entscheidenden Aussagen und Dokumente wieder. 8. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht in der Berufungsbegründung geltend was folgt (pag. 259 ff.): Bestritten ist […], dass der Berufungsführer widerrechtlich die Saatkrähennester entfernt und das Brutgeschäft der Krähen gestört habe, welche dort angeblich am brüten waren und dadurch aufge- schreckt resp. verschreckt worden seien. Weiter bestritten ist, dass die vorgefundenen Eierschalen neben dem Stamm sowie auf den Tischen tatsächlich von dieser Platane […] und überhaupt von Saatkrähen stammen. […] Die Aussagen des Zeugen I.________ und die detaillierten Angaben des Berufungsführers widersprechen sich in keinster Weise […]. So wurden nur alte, verschmutze Nester und keine nicht fertigen, sich im Bau befindenden oder fertige neue Nester entfernt. Beide Personen konnten weder Eier in den Nestern, noch Krähen am Baum oder in den Nestern feststellen. Obwohl die Aussage des Berufungsführers, dass er davon ausgehe, dass die Eier, die am Boden gefunden worden seien, zu 100% von den neuen Nestern gestammt haben, ihm als Widerspruch zur Aussage bei Gericht, dass die Eier zu 100% nicht aus den alten Nestern stammen könnten, angelastet wurde, konnte er sich aus objektiver Sicht gar nicht widersprechen, weil es sowohl in alten und sich im Bau 4 befindenden Nestern gar keine Eier haben kann. Die Eier müssen daher von anderen Bäumen stam- men […]. Nach dem Verlesen des Protokolls anlässlich der Hauptverhandlung und auf Vorhalt der Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (pag. 39 Z. 72), führte der Berufungsführer also aus, dieser an- gebliche Widerspruch erkläre sich dadurch, dass die Staatsanwaltschaft das falsch protokolliert habe. Er habe gemeint, dass die Eier zu 100% nicht aus den alten Nestern stammen könnten. Es sei ihm nicht aufgefallen, sonst hätte er das korrigiert (pag. 178). […] Hierzu kann auch noch folgendes ge- sagt werden: Der Nestbau beginnt gemäss Informationsblatt für kantonale Behörden resp. Merkblätter für die Vogelschutzpraxis (pag. 124) erst im März. Es ist allgemein bekannt, dass Krähen keine Eier in Gelege resp. nicht fertige Nester legen. Im 2 Absatz auf Seite 2 des Merkblattes Saatkrähen von Stadtgrün resp. der Stadt Bern (pag. 121) steht folgendes: "[...] Im März beginnen die Paare mit dem Nestbau. [...] Im April werden bis zu vier Eier ausgebrütet und im Mai die Jungen aufgezogen. [...]." Unbestritten ist, dass der Berufungsführer die Nester im März, nämlich am 22. März 2018, ca. 15:00 Uhr, und eben nicht im April 2018 vom Baum heruntergeholt hat. Eier hatte es nicht nur gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Berufungsführers sowie von I.________ keine, sondern dies ergibt sich eben auch aus dem Merkblatt an oben zitierter Stelle, welches für den Berufungsführer als Leit- faden galt. Bemerkenswert ist, dass vom Wildhüter Eierreste, aber keine ganzen Eier vorgefunden […] wurden. Es muss also davon ausgegangen werden, dass gewisse Eier (nicht zwingend Saat- kräheneier) von anderen Vögeln gefressen und an Ort und Stelle (beim Baumstamm und auf den Ti- schen) zurückgelassen wurden. So kann es gar nicht sein, selbst wenn es wider Erwarten Eier in den vom Berufungsführer entfernten Nestern gehabt hätte, dass diese am Baumstamm und auf den Ti- schen zu liegen kommen, weil der Berufungsführer an diesen Stellen oben in den Baumkronen gar keine Nester entfernt hat. Die vom Wildhüter vorgefundenen […] Eierreste stammen also weder von den alten Nestern, noch von den beiden im Baum noch vorhandenen Gelege […]. […] Die vorgefun- denen, zerbrochenen Saatkräheneier(reste) […] unter dem Baum wie auch die übrig gebliebenen Saatkrähennester […] sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur wegen dem oben ge- sagten, nicht dem Berufungsführer zuzuordnen, vielmehr ist es naheliegender, dass die Krähen selber die fraglichen Eier und Teile der Nester einander gestohlen und heruntergeworfen haben. […] Den beiden beiliegenden Ansichten der Umgebung von oben (Karten- und Satellitenansicht; Berufungsbei- lage 2) kann entnommen werden, dass sich vor Ort zahlreiche, solche ähnliche Bäume befinden, wel- che nachweislich auch von Krähen heimgesucht werden. Selbst der Wildhüter meinte spontan auf die Frage (pag. 34 unten), ob die Nester und die Gelege auch von Vögeln hätten heruntergerissen werden können, folgendes: "Man hatte das vorher noch nie, es könnte jedoch evtl. zutreffen." So kann in der Fachliteratur nachgelesen werden, dass etwa Ra- benkrähen den Saatkrähen die Eier stehlen. Damit verbleiben […] erhebliche Zweifel, ob […] die am 23. März 2018 aufgefundenen Eierschalen aus den auf dem Baum am 22. März 2018 noch übrig ge- bliebenen Saatkrähennestern stammten und dass auf dem Baum effektiv die Saatkrähen am brüten waren und durch das Entfernen der unbenutzten Saatkrähennester das Brutgeschäft der Saatkrähen gestört wurde. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Zeugin J.________ als glaubhaft und stimmig […]. […] Sie gab an, dass sie vor Ort zwei Männer vorgefunden habe, die die Nester einge- sammelt und in einen weissen Kastenwagen verstaut hätten (pag. 25). Die am nächsten Tag vorge- fundenen und fotografierten Überreste […] sind trotz zeitlicher Nähe oder eben gerade wegen den ca. 19.5 Stunden zwischen dem Eingriff des Berufungsführers und dem Augenschein des Wildhüters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vom Berufungsführer verursacht. Er selber gibt nämlich an, die entfernten Nester und andere Überreste weggeräumt zu haben […]. Überdies ist nur schwer vor- stellbar, dass der Berufungsführer genau die vorgefundenen und fotografierten Eierreste nicht weg- räumt, die Reste der alten Nester aber schon. […] Daher ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, 5 dass die vom Wildhüter gefundenen Eierschalenreste nicht vom Eingriff des Berufungsführers vom Vortag stammen. Der Berufungsführer hat sich noch in einem weiteren Punkt an die Vorgaben des Merkblattes Saatkrähen von Stadtgrün resp. der Stadt Bern orientiert. Auf Seite 4 steht nämlich, was Privatpersonen unternehmen können und was nicht mehr erlaubt ist: "Sobald ein Nest fertig ist und eine Krähe sitzt (d. h. Eier sind gelegt), sind Eingriffe nicht mehr erlaubt." […] Auf dem von ihm bear- beiteten Baum gab es keine neuen, fertigen Nester […]. Dass der Berufungsführer auf die konkreten Vorwürfe bei der Polizei zuerst die Aussage verweigerte, kann ihm sicher nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, dies deshalb weil er hierfür einen Grund hatte (Verweigerung der Akteneinsicht) und aber die Vorwürfe ja dann teilweise bejahte (Entfernen von alten Nester ohne Bewilligung). Der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden, dass der Berufungsführer immer nur gerade das aussag- te resp. zugab, was man ihm objektiv nachweisen konnte. Vielmehr machte er weitergehende Anga- ben auch in Bezug auf seine Rolle bei der Liegenschaft seines Sohnes, nämlich, dass er als Nutz- niesser zur Liegenschaft schaue und sie unterhalte und die Mieter ihm gesagt hätten, es habe wieder Krähen auf dem Baum mit Nestern und dass er ihnen gesagt habe, dass er mache, was er dürfe und zwar die alten Nester entfernen und dass er dies habe tun müssen, weil sonst die Mieter allenfalls noch eine Mietzinsreduktion eingefordert hätten (pag. 39 f.). […] Er habe sich auch nirgendwo in der Stadt Bern über Saatkrähen beschwert […]. […] Entgegen der Vorinstanz ist […] von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Berufungsführer hat am 22. März 2018 von einem Hebekran aus mit einem länglichen Gegenstand ungefähr 4 bis 5 al- te, unbenutzte Saatkrähennester aus der Platane (pag. 8 und 9) vor der Liegenschaft seines Sohnes entfernt und auf den Boden geworfen. Zwei nicht fertige Nester (Gelege) hat er auf dem Baum belas- sen. Die Nester und die Überreste auf dem Boden hat er danach weggeräumt. Es gab keine Eier in den alten und/oder sich im Bau befindenden Nestern. Krähen konnten vor Ort auch keine gesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass auf der fraglichen Platane […] noch keine Eier ausgebrütet wurden, weshalb das Brutgeschäft auch gar nicht hat gestört werden können. Damit lässt sich nicht nachweisen, dass das Entfernen der alten Nester effektiv, das Brutgeschäft gestört hat. Klar in den Bereich der Spekulation gehört die Annahme, dass das Aufstellen und Bedienen der Hebebühne we- gen dem Motor, der "macht" und "tuet", das Brutgeschäft soll beeinträchtigt haben. Das Beweisergeb- nis hat nämlich ergeben, dass überwiegende Zweifel bestehen, dass in den alten, entfernten und den sich im Bau befindenden Nestern bereits gebrütet wurde. 9. Unbestrittener Sachverhalt Der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als er den Vorwurf des Entfernens von 4-5 unbenutzten Saatkrähennestern mittels einer He- bebühne betrifft: Der Beschuldigte warf mithilfe eines länglichen Gegenstandes die fraglichen Nester vom Baum auf den Boden hinunter. Er hatte dies vorher weder dem Wildhüter noch Stadtgrün Bern gemeldet. 10. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet wie gesehen denjenigen Teil des Sachverhalts, wonach er während der Schonzeit die Saatkrähennester entfernt und so das Brutgeschäft der Krähen gestört habe, welche dort am Brüten gewesen und dadurch aufge- schreckt resp. verschreckt worden seien. Im Weiteren ist bestritten, dass die am Folgetag vorgefundenen Eierschalen neben dem Baumstamm und auf den Tischen von Nestern auf der fraglichen Platane stammten. Schliesslich ist bestritten, dass es sich bei diesen Eierschalen überhaupt um Saatkräheneier handelte. 6 11. Beweiswürdigung durch die Kammer Die Journalistin J.________ schilderte als Auskunftsperson bei der Kantonalen Wildhut und Naturschutzaufsicht recht ausführlich ihre am 22. März 2018 vom Ar- beitsplatz aus gemachten Beobachtungen. Ihre Darlegungen sind lebensnah und detailliert. Beispielsweise hat sie ausgesagt, dass sie ihre Kamera nach kurzer Be- denkzeit gegriffen und sich auf den Weg gemacht habe, um das Geschehen aus nächster Nähe zu filmen (pag. 24). Auch erinnerte sie sich an Nebensächlichkeiten, wie zum Beispiel, dass zwei Männer ihre Fragen in gebrochenem Deutsch beant- wortet hätten (pag. 25). Hierzu ist anzumerken, dass es für die Kammer unklar ist, wer von den Personen, die sich – mit Hilfe eines Kastenwagens – um die Entfer- nung der Nestresten gekümmert haben, gebrochen Deutsch hätten sprechen sol- len. Darauf ist weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz näher eingegan- gen. Insgesamt sind die Aussagen von J.________ aber widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Die Kammer erachtet ihre Beobachtungen als grundsätzlich glaub- haft, namentlich bezüglich des rechtserheblichen Umstands, dass sie zwei Männer in einer Hebebühne gesehen hat und dass von dieser Hebebühne aus mit einem länglichen Gegenstand Krähennester entfernt wurden (pag. 24). Diese Angaben stimmen mit denjenigen des Zeugen I.________ sowie mit denjenigen des Be- schuldigten überein. Was die Aussagen von I.________ betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Be- ziehung zwischen ihm und dem Beschuldigten geschäftlicher Natur war. I.________ ist zwar grundsätzlich von guten Geschäftsbeziehungen abhängig; dies äusserte sich insbesondere in seiner Aussage, dass sein Arbeitgeber ihm gesagt habe, dass er nichts unterschreiben solle, da man den Beschuldigten als Kunden nicht verärgern wolle (pag. 21). Gleichzeitig wollte er sich selber respektive seinen Arbeitgeber nicht unnötig belasten und betonte deshalb, dass er einfach den Auf- trag des Auftraggebers erfüllt habe (pag. 173 Z. 17 ff.). Trotz dieses Dilemmas machte I.________ (zwar zurückhaltende, aber) stimmige und widerspruchsfreie Aussagen. Er blieb konstant in seinen Aussagen und veränderte diese im Verlaufe des Verfahrens nicht. Namentlich will er nie Eier gesehen haben. Auch habe er in den übriggebliebenen Nestern keine einzige Krähe gesehen (pag. 174 Z. 19 und 31 ff.). Er bestätigte, zusammen mit dem Beschuldigten mit der Hebebühne «hochge- fahren» zu sein (pag. 173 Z. 31). Trotz knapper Aussagen machte er überdies de- tailreiche Angaben. Beispielsweise, dass die Nester, die sie hinuntergeworfen hät- ten, «grusig» gewesen seien oder dass der Beschuldigte gesagt habe, wenn keine Eier im Nest seien, dürfe er diese entfernen (pag. 19). Die Kammer erachtet die Aussagen von I.________ als glaubhaft. Der Wildhüter G.________ begutachtete am 23. März 2018 im Rahmen eines Au- genscheins vor Ort die Situation und dokumentierte den Zustand mit Fotografien. Er stellte zerbrochene Saatkräheneier sowie Überreste von entfernten Nestern fest (pag. 4). Die Überreste der Nester und die zerbrochenen Eier lagen unmittelbar un- ter der fraglichen Platane beziehungsweise auf einem Tisch unter der Platane (sie- he insb. pag. 11, 12 und 16). Die Kammer zweifelt in keiner Weise an der Korrekt- heit der vom Wildhüter gemachten Feststellungen. 7 Differenzierter sind die Aussagen des Beschuldigten zu betrachten. Vorab ist fest- zustellen, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz es – mit ei- ner Ausnahme, siehe sogleich – unterliessen, bezüglich widersprüchlicher Aussa- gen des Beschuldigten konkret nachzufragen, ihn hartnäckig auf Unstimmigkeiten hinzuweisen oder auch ihn schlicht einmal aufzufordern, den gesamten Gesche- hensablauf (inklusive Nennung sämtlicher Involvierter) zu schildern. Aus diesem Grund zeigt sich der der Kammer präsentierte Sachverhalt in einigen (wenn auch letztlich nebensächlichen und damit mit Blick auf die rechtliche Würdigung irrele- vanten) Bereichen fragmentarisch, worauf die Verteidigung denn auch deutlich aufmerksam macht. Anlässlich der ersten Einvernahme am 15. Mai 2019 verwei- gerte der Beschuldigte teilweise die Aussage. Zum Teil hat er auch eindeutig wahr- heitswidrig ausgesagt, so etwa hinsichtlich der Frage, ob er etwas gegen die Vögel unternehme: Ich selber nicht, das macht die Stadtgärtnerei Bern. Im Frühling wird durch die Stadt- gärtnerei jeweils der Baum geschnitten. Der Baum befindet sich auf Stadtboden. Ich weiss nicht wann der Baum zuletzt geschnitten worden ist. Den Baum habe ich selber noch nie geschnitten (pag. 33 Z. 101 ff). Der Beschuldigte verneinte also, selber aktiv geworden zu sein. Zudem äusserte er sich dazu, dass der Baum nicht in seinem Eigentum stehe – auch auf diesen Umstand geht die Vorinstanz mit keinem Wort ein. Dass er die Aussage teilweise verweigert hatte, erklärte der Beschuldigte bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft damit, dass ihm bei der Polizei keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Auf Vorhalt der Fotografien der zerstörten Nester und Eier antwortete er, dass er nicht vor Ort gewesen sei (pag. 34 Z. 153; vielleicht ist damit auch der Tag der Fotoaufnahmen gemeint, das Protokoll ist diesbezüglich unklar). Auf Vor- halt, dass die polizeilichen Abklärungen ergeben hätten, dass er und I.________ am 22. März 2018 nachmittags an der C.________ (Strasse+Nummer) in Bern vor Ort gewesen seien, verweigerte der Beschuldigte wiederum die Aussage (pag. 35 Z. 164). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft und während der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte sodann, dass er am 22. März 2018 unbenutzte Nester hinuntergeworfen habe (pag. 38 Z. 40; 177 Z. 8 f.). Im Verlaufe des Verfahrens zeigte sich der Beschuldigte mithin kooperati- ver. Zum Beispiel gab er bei der Staatsanwaltschaft an, er erkläre sich die Eier- schalen unter dem Baum damit, dass es noch andere Nester auf dem Baum ge- habt habe, die er nicht heruntergeworfen habe (pag. 38 Z. 50 ff.). Die Eier, die am Boden gefunden worden seien, würden zu 100% von den neuen Nestern am Baum, die die Krähen am Bauen gewesen seien, stammen (pag. 39 Z. 72 ff.). Des Weiteren sagte er aus, es habe schon Krähen gehabt, die daran gewesen seien, am Baum neue Nester zu bauen; diese Nester seien erst am Entstehen gewesen (pag. 39 Z. 64 f.). Der Beschuldigte war sich also bewusst, dass sich zeitweise Krähen auf der fraglichen Platane befanden (siehe auch pag. 33 Z. 94: Mieter der Liegenschaft haben reklamiert, dass dort Saatkrähen nisten und sie sich dadurch belästigt fühlen. Das ist schon seit ca. 3-4 Jahren so). Für die Kammer ist im Weiteren ebenfalls erstellt, dass das Platzieren der Hebebühne einen erheblichen Lärm verursachte, wie I.________ anlässlich der Verhandlung geschildert hat (pag. 173 Z. 29 f.: Ich habe dann alles aufgestellt. Es muss gestützt werden, die Motoren „macht“ und „tuet“). In der Haupt- verhandlung führte der Beschuldigte plötzlich aus, es sei nicht möglich, dass es in 8 den noch nicht fertigen Nestern Eier gehabt habe (pag. 177 Z. 30). Er erklärte die- sen Widerspruch – der entgegen der Ansicht der Verteidigung einer ist, da es durchaus bereits Eier in Saatkrähennestern haben konnte – auf Frage hin damit, die Staatsanwaltschaft habe dies falsch protokolliert und er habe gemeint, die Eier könnten zu 100 % nicht aus den alten Nestern stammen (pag. 178 Z. 2 ff.). Hierbei geht die Kammer indes von einer abschwächenden Schutzbehauptung aus: Anzu- nehmen, die Staatsanwaltschaft habe diesen simplen Satz derart falsch protokolli- ert und der Beschuldigte – selber ausgebildeter K.________ – hätte da nicht inter- veniert, liegt fern. Dass der Wildhüter keine «ganzen Eier» vorgefunden hat, wird im Übrigen daran liegen, dass Eierschalen in aller Regel zerbrechen, wenn sie von einem Baum fallen. Ferner bleibt in diesem Kontext anzufügen, dass wenn der Wildhüter als Experte darlegt, es habe sich bei den Schalen um Saatkräheneier gehandelt, die Kammer der Auffassung der Verteidigung nicht folgen kann, es sei gar nicht nachgewiesen, dass es Saatkräheneier gewesen seien (vgl. pag. 4 oben). Die Kammer geht davon aus, dass auf den Fotografien Saatkräheneier zu sehen sind. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist es nicht «allgemein bekannt», dass Krähen keine Eier in «nicht fertige» Nester legen. Hierzu finden sich keine Hinwei- se etwa auf . Erwägungen dazu sind jedoch ohnehin wirklichkeitsfern bis unsinnig, kann ja nicht – wie beim Hausbau bei Menschen – ein Termin fixiert werden, ab welchem ein Nest fertig ist und «bewohnt» werden kann. Vielmehr ist der Nestbau bei Vögeln grundsätzlich nie gänzlich abgeschlos- sen. Gleichzeitig zeigt eine Internetrecherche, dass, wenn Nachbarnester unbe- wacht sind, Saatkrähen häufig Zweige für das eigene Nest entwenden. Sind vor- übergehend mehrere Nester unbesetzt, können gar «Plünderorgien» ausbrechen. In den Kolonien geht es auch daher oft sehr lärmig zu und her (zum Ganzen ). Nicht zu überzeugen vermag ebenso das Argument der Verteidigung, es habe noch gar kei- ne Eier haben können, weil es noch März gewesen sei und die Saatkrähe gemäss dem «Merkblatt Saatkrähen» der Stadt Bern (pag. 121, 2. Absatz) erst im April Eier ausbrüte. Erstens sind der Saatkrähe Merkblätter und Kalendermonate unbekannt. Zweitens hat die Klimaveränderung in den letzten Jahren dazu geführt, dass die Wintermonate Februar und März in der Schweiz deutlich milder geworden sind (vgl. , insb. S. 5) und so Flora und Fauna früher aktiv werden. Auch deshalb ist für die Kammer klar, dass Saatkrähen bereits gegen Ende März erste Eier legen können und damit nicht bis am 1. April warten. Als unbelegte Behauptung erweist sich schliesslich das in den Raum ge- stellte Argument, in der Fachliteratur stehe geschrieben, dass Rabenkrähen den Saatkrähen Eier stehlen würden. Die Kammer konnte dies so nicht verifizieren. Wenig naheliegend und damit für sie nicht überzeugend ist mithin die Darlegung, dass die Eier von anderen Bäumen stammen könnten, weil Raben oder die Saat- krähen selber die fraglichen Eierschalen sowie Teile der (neuen/entstehenden) Nester gestohlen und hinuntergeworfen hätten. Der Argumentation, dass zufällig genau in diesem kurzen Zeitraum von rund 20 Stunden Rabenkrähen die Saat- krähenkolonie «heimgesucht» haben sollen, kann die Kammer nicht folgen. 9 In Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes ist derweil davon auszugehen, dass die durch den Wildhüter am Boden aufgefundenen Eier nicht unmittelbar mit den Tätigkeiten des Beschuldigten am 22. März 2018 nachmittags in Verbindung zu bringen sind. Die Kammer glaubt dem Beschuldigten, wenn er ausführt, nach dem Hinunterwerfen der Nester den Boden gereinigt zu haben (pag. 39 Z. 86). Tatsächlich ist es nur schwer vorstellbar, dass er die am Folgetag vorgefundenen Eierreste nicht entsorgt hätte, die Reste der alten Nester aber schon. Es kann auch kaum sein, dass er derartige Eierreste, wie sie der Wildhüter auf dem Tisch unter der Platane vorgefunden hat (pag. 16), übersehen hätte. Deshalb ist zu seinen Gunsten zu folgern, dass die vom Wildhüter gefundenen Eierschalenreste nicht di- rekt vom Eingriff des Beschuldigten mit dem länglichen Gegenstand stammen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass er Nester hinuntergeworfen hat, in wel- chem sich Eier befanden. Aufgrund der zeitlichen Nähe von weniger als 20 Stun- den sowie der Tatsache, dass zerbrochene Saatkräheneier unter der fraglichen Platane aufgefunden worden sind, liegt es aber auf der Hand und ist es daher für die Kammer erstellt, dass die am 23. März 2018 aufgefundenen Eierschalen aus den auf der Platane am 22. März 2018 übrig gebliebenen («neuen» bzw. aktuell genutzten) Saatkrähennestern stammen. In diesen muss es also schon einzelne Eier gehabt haben. Es ist jedenfalls nicht abwegig, dass sich nach der Rückkehr der Saatkrähenkolonie eine (oben beschriebene) Unruhe bzw. ein «Streit» zuge- tragen hat: Als sie – nachdem das Lärm verursachende Nutzfahrzeug mit der He- bebühne abgefahren war – zurückkehrten, bemerkten die intelligenten Krähen mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass mit den (alten) Nestern auf der Platane etwas nicht mehr so war wie vorher. Nach ihrer Rückkehr haben sie nach Überzeugung der Kammer derart reagiert, dass sie auch die übriggebliebenen Nester teilweise zer- stört und die (später am Boden gefundenen) Eier heruntergeworfen bzw. «gestoh- len» haben (vgl. pag. 34 Z. 145 ff.). Bekräftigt wird dies nicht zuletzt durch die – früh in der Untersuchung gemachten und damit besonders gewichtigen – Aussagen des Beschuldigten selber, wonach die Eier hundertprozentig aus den neuen Nes- tern seien (siehe pag. 38 Z. 50-53 und 39 Z. 74). Im Lichte dessen kam es eben zu einer Störung des Brutgeschäfts. Es verbleiben nur noch theoretische Zweifel dar- an, dass die am 23. März 2018 aufgefundenen Eierschalen aus den auf der Plata- ne noch übrig gebliebenen Saatkrähennestern stammten und dass die Saatkrähen auf dem Baum effektiv bereits am Brüten waren. 12. Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Unter Würdigung vornestehender Umstände ist für die Kammer folgender rechtser- hebliche Sachverhalt erstellt: Der Beschuldigte entfernte am Donnerstag, 22. März 2018, um ca. 15:00 Uhr, an der C.________ (Strasse+Nummer) in Bern vor der Liegenschaft seines Sohnes 4- 5 alte Saatkrähennester mittels einer gemieteten Hebebühne von einer hohen Pla- tane und warf diese zu Boden. Das Platzieren der Hebebühne – die sich auf einem grossen Nutzfahrzeug befand – durch I.________ im Auftrag des Beschuldigten er- zeugte Lärm. Der Beschuldigte entfernte die Nester, indem er sie mittels eines länglichen Gegenstandes von der Platane warf. Diese Massnahme an dem öffentli- chen – also im Eigentum der Stadt Bern stehenden– Baum hatte er vorgängig we- 10 der dem Wildhüter noch Stadtgrün Bern gemeldet. Einzelne neue Nester (bzw. Ge- lege, wie es die Verteidigung selber nennt) beliess er auf dem Baum. Auf der fragli- chen Platane nisteten in diesen Tagen Saatkrähen. Die sich dort befindenden Saatkrähen wurden durch den Lärm und die Vergrämungsmassnahmen aufge- schreckt. Die Nester sowie die weiteren Überreste am Boden räumte der Beschul- digte nach seiner Tathandlung weg. Die durch den Wildhüter erstellten Fotografien zeigen, dass am Folgetag des Tatgeschehens zerbrochene Saatkräheneier unter der fraglichen Platane (am Boden und auf einem Tisch) gelegen haben. Auf den Fotos sind auch Teile von Saatkrähennestern ersichtlich. Zwischen dem Entfernen der Nester durch den Beschuldigten und der Dokumentation durch den Wildhüter liegen etwa 19.5 Stunden. Mithin waren auf der Platane einzelne Saatkrähen be- reits am Brüten. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde das Brutgeschäft für eine Zeit lang gestört. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist somit erstellt. Es ist bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen, ob der Beschuldigte durch sein Vorgehen gegen das Jagd- gesetz verstossen hat und/oder ob gegebenenfalls ein Rechtfertigungsgrund be- steht. Die Kammer verkennt im Übrigen keineswegs, dass Saatkrähen ein Problem darstellen können. Darum wurde auch die Stadt Bern aktiv. Dennoch existieren – für alle geltende – rechtliche Grenzen. III. Rechtliche Würdigung 13. Zielnormen Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b JSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört. Nach Art. 3bis Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetie- re und Vögel (JSV; SR 922.01) ist die Saatkrähe jagdbar. Die Schonzeit der Saat- krähen beginnt jedoch am 16. Februar und endet am 31. Juli des jeweiligen Jahres (Art. 3bis Abs. 2 Bst. c JSV; siehe auch Art. 5 JSG). Während dieser Zeit ist die Saatkrähe geschützt und darf nicht gejagt werden (vgl. auch Botschaft des Bundes- rates zu einem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (JSG) vom 27. April 1983, BBl 1983 II 1197, S. 1203). Keine Schonzeit gilt einzig auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen (Art. 3bis Abs. 2 Bst. c JSV). Art. 7 Abs. 5 JSG schreibt den Kantonen unter anderem vor, den Schutz der Altvö- gel während der Brutzeit zu regeln. Die Festlegung dieses Schutzes, namentlich der Schonzeit der Saatkrähe, orientiert sich gestützt auf Art. 3bis Abs. 1 Bst. b JSV i.V.m. Art. 3bis Abs. 2 lit. c JSV hauptsächlich an deren Brut- und Aufzuchtzeit (vgl. Bundesamt für Umwelt BAFU, Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverord- nung (JSV) vom 15.07.2012, S. 19; siehe auch S. 17: Die Saatkrähe dürfte als Kolonieb- rüter, welcher sich auch ausserhalb der Brutzeit nahe bei ihren Kolonien aufhält, nämlich empfindlich gegenüber jagdlichen Eingriffen sein.). Der Kanton Bern hat eine entsprechende Rege- lung in seiner Jagdverordnung (JaV, BSG 922.111) aufgenommen. Gemäss An- hang 1 zu Art. 10 dieser JaV wurde die jagdbare Zeit von Saatkrähen auf 1. Sep- 11 tember bis 15. Februar festgesetzt. Damit wurde die Schonzeit sogar um einen Monat – also bis und mit August – verlängert. Von Relevanz ist dies hier aber nicht, hat die strafbare Handlung doch am 22. März 2018 stattgefunden. Eine handlungsfähige Person, die durch […] Saatkrähe […] einen Schaden an ihren Haustieren, landwirtschaftlichen Kulturen oder selber genutzten Liegenschaften erleidet, ist berechtigt, die Scha- den verursachenden Tiere zu vergrämen, oder soweit notwendig zu erlegen oder einzufangen oder zu töten (Art. 8 Abs. 1 JaV; Zulässige Selbsthilfemassnahmen). Sie wendet dabei alle Sorg- falt an, um dem Tier unnötige Qualen zu ersparen und seine Würde zu bewahren sowie um Muttertie- re während der Brut- und Aufzuchtzeit zu schonen (Art. 8 Abs. 2 JaV). 14. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe sich an den Vorgaben des «Merkblatt Saatkrähen» von Stadtgrün Bern orientiert. Dort stehe, was Privatper- sonen unternehmen könnten und was nicht erlaubt sei: «Sobald ein Nest fertig ist und eine Krähe sitzt (d. h. Eier sind gelegt), sind Eingriffe nicht mehr erlaubt» (pag. 121). Es sei davon auszugehen, dass auf der Platane noch keine Eier aus- gebrütet worden seien, weshalb das Brutgeschäft nicht habe gestört werden kön- nen. Es lasse sich nicht nachweisen, dass das Entfernen der alten Nester das Brutgeschäft gestört habe. Der Beschuldigte habe während der Schonzeit weder Saatkrähen gejagt noch neue (benutzte) Nester mit oder ohne Eier noch sich im Bau befindende Nester entfernt. Er habe einzig alte Nester beseitigt, dadurch aber nicht (nachweislich) die Brut von Saatkrähen gestört. Zwar sei unbestritten, dass der Beschuldigte die alten Nester – ohne dies vorher dem Wildhüter oder Stadtgrün Bern gemeldet zu haben – entfernt habe. Allerdings erweise sich dieses Unterlas- sen als nicht tatbestandsmässig. Die Vorinstanz verweise im Zusammenhang mit dem Schutz der Saatkrähe unter anderem auf die JaV und Anhang 1 zu Art. 10 JaV, wo die jagdbare Zeit von Saatkrähen auf 1. September bis 15. Februar fest- gesetzt und die Zeit von 15. Februar bis 31. August als Schonzeit angesehen wer- de. Jedoch sei es alles andere als klar, dass Massnahmen gegen die Ansiedlung von Saatkrähen bis zum Beginn der Schonzeit abgeschlossen sein müssten. Hier widersprächen sich Stadtgrün Bern, «Merkblatt Saatkrähen», S. 2 und 4 (pag. 121/123) und die Schweizerische Vogelwarte Sempach / der Schweizer Vo- gelschutz SVS/BirdLife Schweiz, «Merkblätter für die Vogelschutzpraxis», «Saat- krähen», S. 1 f. (124 f.). Der Beschuldigte habe am 25. März 2019 die Platane an der C.________ (Strasse+Nummer) in Bern fotografiert, weil sie kurz davor von Mitarbeitern der Stadt Bern geschnitten worden sei. Dabei seien die verbleibenden Saatkrähennester entfernt worden. Am 29. März 2019 habe er weitere Fotos ge- macht, welche Platanen und Reste von entfernten Krähennestern am D.________ (Ort)/der E.________ (Ort) zeigten. Es scheine üblich, dass die Stadt Bern während des Schneidens der Bäume auch Saatkrähennester wegräume. Dies no- tabene während der Schonzeit. Es sei somit nicht offenkundig und allgemein aner- kannt, dass Massnahmen wie das Entfernen von alten Krähennestern vor dem 15. Februar zu erfolgen hätten. Sollte die Kammer davon ausgehen, dass bereits das Entfernen von alten Nestern respektive der unbestrittene Eingriff des Beschuldigten die Brut der Saatkrähen ge- 12 stört habe, so könne dieser sich auf einen Verbotsirrtum nach Art. 21 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) berufen. Er habe sich am Merkblatt von Stadtgrün Bern orientiert. Er habe darauf geachtet, dass kein Nest fertig sei und keine Krähe sitze. Die Vorinstanz führe aus, der Beschuldigte habe weder gel- tend gemacht, dass die Liegenschaft durch Saatkrähen einen Schaden erlitten ha- be, noch habe er einen solchen nachgewiesen. Der Beschuldigte habe indes sehr wohl auf einen drohenden Schaden (Androhung Mietzinsreduktion) hingewiesen. Es sei aktenkundig, dass er für den Unterhalt der Liegenschaft zuständig sei, auch wenn die Liegenschaft auf seinen Sohn überschrieben sei. Er habe immer noch die Nutzniessung inne. Damit sei ein (drohender) Schaden geltend gemacht. Der Be- schuldigte sei zur Selbsthilfe i.S.v. Art. 8 Abs. 1 JaV berechtigt gewesen. 15. Würdigung 15.1 Objektiver Tatbestand Gemäss dem «Merkblatt für die Vogelschutzpraxis, Saatkrähen», der Schweizeri- schen Vogelwarte Sempach respektive dem Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz umfasst der Schutz der Saatkrähen neben den Altvögeln auch Nester und Jungvögel. Ausserdem müssen allfällige Massnahmen gegen die Ansiedelung von Saatkrähen bis zum Beginn der Schonzeit abgeschlossen sein (pag. 124 f.). Diese Angaben stehen im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen. Im Weiteren muss gemäss dem «Merkblatt Saatkrähen» von Stadtgrün Bern jegliche Vergrämungs- massnahme an öffentlichen Bäumen in der Stadt Bern vorgängig dem Wildhüter und Stadtgrün Bern gemeldet werden (pag. 123). Dies leuchtet ein, handelt es sich ja dann – wie auch hier – nicht um Bäume, die im Eigentum der jeweiligen Grun- deigentümer stehen. Entsprechend braucht es grundsätzlich eine Bewilligung der zuständigen Behörde, die auch Auflagen oder Bedingungen aufstellen kann (vgl. pag. 121: Sie erlaubt zudem Vergrämungsmassnahmen an öffentlichen Bäumen unter der Voraus- setzung, dass sie offiziell angemeldet sind, sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegen und von den anderen Anwohnenden toleriert werden.). Der Beschwerdeführer hat aber insofern Recht, als er ausführt, dass diese «Meldepflicht» hinsichtlich der konkret zu beur- teilenden Widerhandlung gegen das JVG letztlich irrelevant sei. Gemäss dem für die rechtliche Würdigung massgebenden Beweisergebnis entfern- te der Beschuldigte am 22. März 2018 (und damit während der Schonzeit der Saat- krähe) an der C.________ (Strasse+Nummer) in Bern mittels einer Hebebühne und eines länglichen Gegenstandes 4 bis 5 unbenutzte Saatkrähennester. Die Hebe- bühne verursachte Lärm und vertrieb so die Krähen – auch die weiblichen aus- brütenden – für eine gewisse Zeitspanne. Nicht gefolgt werden kann der Verteidi- gung mithin insofern, als sie bei den Vorbringen zum Rechtlichen erneut geltend macht, dass auf der fraglichen Platane noch keine Eier ausgebrütet worden seien, weshalb das Brutgeschäft nicht habe gestört werden können. Die am Folgetag um den Baum herum aufgefundenen zerbrochenen Saatkräheneier belegen, dass Saatkrähen dort am Brüten waren und sie durch das Entfernen der unbenutzten Nester gestört wurden. Durch sein Vorgehen störte der Beschuldigte also während der Schonzeit das Brutgeschäft der Saatkrähen; dies auch ohne dass ihm bewie- sen werden müsste, dass er selber unmittelbar Saatkräheneier zerstört hat. Ein ei- 13 gentliches Jagen im Wortsinne – also das versuchte Töten (mit Schusswaffen) – ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht notwendig. Soweit der Beschuldigte ausführen lässt, die beiden erwähnten Merkblätter wider- sprächen sich, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, selbst wenn dies in gewissen Punkten zutreffen sollte: Erstens sagt er selber, er habe das «Merkblatt Saatkrähen» von Stadtgrün Bern gekannt. Also hätte er zuerst die zu- ständigen Stellen kontaktieren müssen, bevor er sich mithilfe einer Hebebühne und eines länglichen Gegenstands an einem fremden Baum zu schaffen macht (Stich- wort: Sachbeschädigung). Und zweitens existiert hinsichtlich der relevanten Frage kein Widerspruch: Im ersten Absatz auf pag. 123 geht es (e contrario) um die Selbsthilfe an einem Baum, der auf dem Grundstück des betroffenen Privaten steht. Hier aber handelte es sich wie gesehen um einen öffentlichen Baum. Die Frage, ob Vergrämungsmassnahmen an privaten Bäumen innerhalb der Schonzeit erlaubt sind, stellt sich folglich gar nicht. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 15.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht braucht es zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 17 Abs. 1 Bst. b JSG Vorsatz, d.h. mindestens Eventualvorsatz. Die Frage nach einer fahr- lässigen Tatbegehung im Sinne von Art. Art. 17 Abs. 2 JSG stellt sich mit Blick auf die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl nicht. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Beschuldigte wollte durch das Entfernen der 4-5 Saatkrähennester verhindern, dass die Saatkrähen neue Nester bauen. Er wollte die Vögel vergrämen; dies ins- besondere im Wissen darum, dass die Saatkrähen in diesen Tagen schon damit beschäftigt waren, auf der Platane neue Nester zu bauen (pag. 39 Z. 64 ff.). Damit nahm er – zumal es bereits gegen Ende März 2018 war und er bei der Staatsan- waltschaft ausgesagt hatte, die Eier, die am Boden gefunden worden seien, wür- den von den neuen Nestern stammen (pag. 39 Z. 72 ff.) – zumindest in Kauf, dass er das Brutgeschäft der Saatkrähen stört. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 15.3 Rechtswidrigkeit und Schuld Wie gesehen, ist eine handlungsfähige Person, die durch Saatkrähen einen Scha- den an ihren Haustieren, landwirtschaftlichen Kulturen oder selber genutzten Lie- genschaften erleidet, berechtigt, die Schaden verursachenden Saatkrähen unter anderem zu vergrämen (Art. 8 Abs. 1 JaV). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB; Gesetzlich er- laubte Handlung) Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, han- delt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB; Irrtum über die Rechtswidrigkeit). 14 15.4 Der Beschuldigte macht weder geltend, die Liegenschaft habe durch die Saat- krähen einen Schaden erlitten noch weist er einen solchen nach. Er führte einzig aus, Mieter hätten reklamiert und sich durch das Nisten der Saatkrähen belästigt gefühlt. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des JSG vom 23. August 2017 (BBl 6097, S. 6122) ist Lärm jedoch kein Wildschaden im Sinne des Gesetzes. Überdies hat er die Tathandlung auf einem öffentlichen und damit für ihn fremden Baum begangen. Ein solches Vorgehen kann vom Selbsthilfeartikel nicht gedeckt sein, zumal dort explizit Haustiere, landwirtschaftlich genutzte Kultu- ren und selber genutzte Liegenschaften genannt sind. Aus den Ausführungen der Verteidigung, der Beschuldigte habe auf die Androhungen einer Mietzinsreduktion hingewiesen und es sei aktenkundig, dass er für den Unterhalt der Liegenschaft zuständig sei, auch wenn die Liegenschaft auf seinen Sohn überschrieben sei, da er immer noch die Nutzniessung inne habe, vermag er also nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten. Der Beschuldigte war auf der fraglichen Platane nicht zu einer Selbsthilfemassnahme i.S.v. Art. 8 Abs. 1 JaV berechtigt, schon gar nicht während der Schonzeit der Saatkrähen. Zum angerufenen Verbotsirrtum bleibt Folgendes auszuführen: Zunächst kann es bereits aus logischen Gründen nicht angehen, sich auf einen Verbotsirrtum zu be- rufen mit dem Argument, die Stadt Bern habe ein Jahr später so gehandelt. Die Annahme eines Verbotsirrtums käme nur dann infrage, wenn der Beschuldigte im März 2018 gemeint hätte, seine Handlung sei nicht rechtswidrig. Darüber hinaus wirft die eingereichte Fotostrecke Fragen auf: Am 25. respektive 28. März 2019 ging die Sonne in Bern um 18.48 Uhr respektive um 18.53 Uhr unter. Auf den Fo- tografien ist es aber taghell. Die angegebenen Zeitstempel können nicht stimmen. Es scheint eher, als hätte der Beschuldigte die Fotografien am 29. März 2019 abends auf seinen Computer übertragen. Daraus ergeben sich aber Zweifel, wann die Fotos erstellt worden sind, und nur darauf kann es ankommen. Damit braucht die generell offene Frage nicht endgültig geklärt zu werden, ob die Stadt Bern tatsächlich Ende März noch Äste auf Platanen schneidet und dabei auch gleich alte Krähennäster entfernt. Und selbst wenn es so wäre, kann es sein, dass Stadtgrün Bern nur Krähennester auf Bäumen entfernt, auf welchen im betreffenden Jahr kei- ne Krähen neue Nester bauen respektive sie diese nicht besuchen. Weitere Aus- führungen dazu erübrigen sich. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Das Vorliegen von Schuldausschlies- sungsgründen ist ebenfalls zu verneinen. 16. Fazit Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 Bst. b JSG sowohl ob- jektiv als auch subjektiv. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe und/oder Schuld- ausschliessungsgründe vor. Der Beschuldigte machte sich der Widerhandlung ge- gen das JSG durch Störung des Brutgeschäfts von Saatkrähen schuldig. 15 IV. Strafzumessung 17. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 215). Die Verteidigung äusserte sich (konsequenterweise) nicht zur Strafzumessung. 18. Würdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich im Wesentlichen den Darlegungen der Vorinstanz zur Strafzumessung an (pag. 216 ff.). Kammerseitige Ergänzungen bzw. Abänderun- gen sind nachfolgend in Klammern respektive durch grössere Schrift sichtbar: 2. Strafrahmen Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen (Frei- heitsstrafe - Geldstrafe) im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die Geldstrafe wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persön- liche Freiheit (BGE 137 IV 249, E. 3.1). Es gibt keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstra- fe abzuweichen. Der gesetzliche Strafrahmen sieht für die vorsätzlich begangene Störung des Brut- geschäfts gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b JSG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponenten Die Tatkomponenten setzen sich aus der objektiven und der subjektiven Tatschwere zusammen. Ins- besondere sind die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Ver- werflichkeit des Handelns, die Willensrichtung und Beweggründe des Täters sowie die Vermeidbarkeit zu berücksichtigen. 3.1.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Geschütztes Rechtsgut ist die Erhaltung der Artenvielfalt und der Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Vögel sowie der Schutz der Altvögel während der Brutzeit. Als Mittel der Tatbegehung hat der Beschuldigte eine Hebebühne und einen länglichen Gegenstand verwendet, was eher einen intensiven Eingriff in das Brutgeschäft der Vögel darstellt. Hingegen hat der Beschul- digte nur die unbenutzten Nester vom Baum heruntergeworfen. Die objektive Tatschwere ist folglich im [untersten] Bereich liegend einzuordnen. 3.1.2. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Das Verhalten des Beschuldigten war darauf gerichtet, durch die Störung des Brutgeschäfts den Be- stand der Saatkrähen auf dem Baum zu reduzieren. Er handelte [vorsätzlich] und seine Fähigkeit, die Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden, war intakt. Jedoch wollte der Beschuldigte durch das Entfernen der unbenutzten Saatkrähennester lediglich die Saatkrähen dazu bringen, dass sie woanders nisten sollen. Dass Saatkrähen Ärger bereiten können, anerkennt die Kammer. Als Beweggrund für dieses Vorgehen gab der Beschuldigte insbesondere an, er sei ver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass die Mieter den Mietgegenstand weiterhin uneingeschränkt benützen können. Hinweise auf verminderte Schuldfähigkeit sind keine ersichtlich. Die subjektive Tatschwere wird folglich als im [untersten] Bereich liegend gewertet. 16 3.2. Täterkomponenten Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist nicht viel bekannt, da er Fragen zu seiner persönlichen Situation nicht bzw. nur sehr zurückhaltend beantwortet hat. Gestützt auf die sich in den Akten befindenden Unterlagen sowie gestützt auf die spärlichen Aussagen des Beschuldigten geht das Gericht davon aus, dass dieser verheiratet ist und zwei volljährige Kinder hat, die sich noch in Ausbildung befinden und die er finanziell unterstützt. Gemäss Unterlagen der Steuer- verwaltung des Kantons Bern (Steuerveranlagung 2014) verfügt der Beschuldigte zusammen mit sei- ner Ehefrau über zahlreiche Liegenschaften. In diesem Zusammenhang führte der Beschuldigte aus, dass er aktuell von den Erträgen der Liegenschaft lebt. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist zwei SVG-Delikte und damit keine einschlägige Vorstrafen auf, was sich neutral auswirkt (pag. 45). Auch die Strafempfindlichkeit bewegt sich im normalen Bereich. Der Beschuldigte hat sich nach der Tat umgehend vom Ort des Geschehens entfernt. Bei der ersten Einvernahme durch die Po- lizei zeigte sich der Beschuldigte wenig kooperativ. Erst bei der Staatsanwaltschaft und in der Haupt- verhandlung äusserte sich der Beschuldigte über das Tatvorgehen. Der Beschuldigte erklärte im ge- samten Verfahren durchwegs, das Gefühl zu haben, alles richtig gemacht zu haben. Von Reue und Einsicht kann daher nicht die Rede sein, weshalb ein Geständnisbonus nicht in Frage kommen kann. Das Verhalten des Beschuldigten während des Verfahrens war [insgesamt] korrekt, was sich neu- tral auswirkt. 4. Konkretes Strafmass Zusammenfassend und in Würdigung der vorstehend geschilderten Strafzumessungskriterien er- scheint eine Strafe von [10] Strafeinheiten resp. [10] Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Die Reduktion um die Hälfte im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil rechtfertigt sich mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) hinsichtlich anderer Widerhandlungen ge- gen die Jagdgesetzgebung. So ist etwa für das Unterlassen der Nachsuche eine Busse von (nur) CHF 500.00 vorgesehen. Für das Freveln/Wildern – einer massi- ven Rechtsgutverletzung also – sind ab 25 Strafeinheiten vorgesehen. 5. Bedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Subjektiv ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt, wobei dem Ge- richt bei der Beurteilung der Prognose ein weites Ermessen zusteht. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose erteilt werden sollte. Der Beschul- digte ist zwar vorbestraft, jedoch handelt es sich dabei um zwei nicht einschlägige SVG-Delikte, wobei das letzte Urteil im Februar 2012 erfolgte. Die Voraussetzungen für das Aussprechen einer bedingten Strafe sind zu bejahen. Es besteht auch keine Veranlassung, die Probezeit über dem gesetzlichen Minimum, d.h. über 2 Jahren anzusetzen. Auf eine Verbindungsbusse konnte die Vorin- stanz ausnahmsweise verzichten, wobei sich weitere Ausführungen dazu ohnehin erübrigen, da das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2). 6. Berechnung des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 17 Abs. 2 StGB). Dabei kommt dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zu. Entscheidend ist, dass Tagessatzhöhe und Lebenszuschnitt des Täters unter Einbezug von Vermögen und Zuwendungen Dritter in einem ausgewogenen Verhältnis stehen (SOLLBERGER, in: ZStrR/121, 257). Insgesamt kann gesagt werden, dass die gesamten finanziellen Verhältnisse des Täters berücksichtigt werden und dass die Höhe des Tagessatzes zumutbar sein muss. Wie unter Ziffer 5 hiervor dargelegt, mach- te der Beschuldigte kaum Angaben zu seinen persönlichen und insbesondere wirtschaftlichen Ver- hältnissen. Die aktuellen finanziellen Verhältnisse sind nicht bekannt, scheinen sich aber gestützt auf seine Angaben, wonach er und seine Familie von den Erträgen der Liegenschaften lebt, seit 2014 nicht verändert zu haben. Das Gericht stützt sich deshalb für die Berechnung der Tagessatzhöhe auf die letzten bekannten Zahlen der Steuerverwaltung 2014. Dort geht zwar hervor, dass nach Abzug al- ler Investitionen und Zahlungen von Schuldzinsen ein Minus resultiert. Entsprechend den Angaben des Beschuldigten und mit Blick auf die zahlreichen Liegenschaften und deren Einnahmen kann je- doch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass […] genug Einkünfte da sind, um den Le- bensunterhalt der ganzen Familie zu finanzieren. Ausgehend von einem [im konkreten Fall eher tief] angesetzten monatlichen Nettoeinkommen von gerundet CHF 7‘000.00 und in Berücksichtigung eines praxisüblichen Pauschalabzugs von 25%, sowie Abzüge für die Ehefrau und die beiden Kinder resultiert ein Tagessatz von CHF 100.00, der als angemessen erachtet wird. 19. Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend total CHF 1‘000.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 20. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend was folgt: […] Bei antragsgemässem Ausgang des Beru- fungsverfahrens sind die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen. Auch nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nur, wenn sie verurteilt wird. Der nunmehr beantragte Freispruch hat zur Folge, dass auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollum- fänglich vom Kanton Bern zu tragen sind. […] Der Berufungsführer beantragt […] einen Freispruch […], weshalb ihm für seine Parteikosten eine Entschädigung vom Kanton Bern zu bezahlen ist. Die Anwaltskosten ergeben sich aus der beiliegenden Honorarnote und es wird beantragt, deren Höhe gerichtlich zu genehmigen. Für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Berufungsführer eine Entschä- digung für Inkonvenienzen von CHF 100.00 zu erstatten. 21. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 18 Der Beschuldigte trägt sowohl die erst- (CHF 1‘720.00) als auch die oberinstanzli- chen (CHF 2‘000.00) Verfahrenskosten, da er verurteilt wird respektive unterliegt. Eine Kostenausscheidung ist trotz Reduktion der Anzahl Strafeinheiten nicht vor- zunehmen. Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch. 22. Entschädigung Da der Beschuldigte verurteilt wird, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung, weder im erst- noch im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 436 Abs. 1 StPO e contrario). 19 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildle- bender Säugetiere und Vögel, begangen am 22. März 2018 in Bern, C.________ (Stras- se+Nummer), durch Störung des Brutgeschäftes von Saatkrähen, und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47 StGB 1 Abs. 1 Bst. a, Art. 2 Bst. a, 7 Abs. 4 f., 12 Abs. 3, 17 Abs. 1 Bst. b, 21 Abs. 1, 25 Abs. 1 f. JSG 3bis Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. c, 9 Abs. 2 JSV 34 Abs. 2 Bst. a JWG 8 Abs. 2 JaV 422, 426 Abs. 1, 428, 436 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend total CHF 1‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘720.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. II. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 20 - dem Jagdinspektorat, Schwand, 3110 Münsingen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 19. Februar 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Februar 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 21