4. A.________ hat dem Kanton Bern ½ der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 3‘399.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ ½ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, von insgesamt CHF 2‘243.70, ausmachend CHF 1‘121.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).