2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘750.00. 4. Zu den hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘500.00, ausmachend CHF 1‘750.00. II. Widerrufsverfahren: 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2015 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Für das Widerrufsverfahren werden oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 24 III.