17 Abs. 1 Bst. f PKV scheint – selbst nach Reduktion des Aufwands aufgrund der kürzeren Verhandlungsdauer – der für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Insbesondere ist die zur Vorbereitung der Verhandlung eingesetzte Dauer ungewöhnlich hoch. Es rechtfertigt sich, diese um eine Stunde zu kürzen. Folglich setzt die Kammer das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3‘399.25 (15 Stunden; inkl. Auslagen und MwSt.) fest. A.________ hat dem Kanton Bern nach Massgabe seines hälftigen Obsiegens ½ der Rechtsanwalt B.___