6.5 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. In Anbetracht der Tatsache, dass die Verhandlung lediglich 2.5 Stunden dauerte, ist der Aufwand um vier Stunden zu reduzieren. In strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar grundsätzlich zehn bis 50% des Honorars für das Verfahren vor dem Regionalgericht (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Rechtsanwalt B.________ hat vor der Vorinstanz einen Aufwand von 26.92 Stunden geltend gemacht. Dieser wurde ihm auch entschädigt. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst.