__ dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘097.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘449.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das Verfahren vor dem Obergericht macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 20.33 Stunden geltend. Darin eingeschlossen sind (geschätzte) 6.5 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung.