Vorliegend nicht neu zu bestimmen ist die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers vor der ersten Instanz, da der Entscheid in diesem Punkt unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Angefochten wurde jedoch die Auferlegung der Rückzahlungspflicht an den Beschuldigten (pag. 494). Aufgrund der vollumfänglichen Bestätigung des Urteils der Vorinstanz hat A.________ dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘097.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.