24. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. Vorliegend nicht neu zu bestimmen ist die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers vor der ersten Instanz, da der Entscheid in diesem Punkt unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist.