22 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen von insgesamt CHF 1‘750.00 (CHF 1‘350.00 plus CHF 400.00 für die Urteilsbegründung), sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO vom Beschuldigten zu tragen.