23. Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte im Strafpunkt, obsiegt jedoch bei der Frage nach dem Landesverweis. Folglich sind die die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; die andere Hälfte trägt der Kanton Bern. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3‘500.00.