Insgesamt kann folglich nicht davon gesprochen werden, dass von ihm eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung ausginge, welche nach Art. 5 Anhang I FZA zur Einschränkung der aus dem Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechte führen müsste. Dem Gesagten zufolge ist auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. VI. Kosten und Entschädigung