Obschon die Tat nicht zu beschönigen ist und der Beschuldigte durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung sicherlich gefährdete – richtete sich sein Handeln doch gegen die Steuerzahler und gegen das Sozialsystem der Schweiz –, wiegt sein Verschulden nicht derart schwer, was sich auch in der ausgesprochenen Sanktion niedergeschlagen hat. Ein Vergleich mit dem von der Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag zitierten Urteil des Bundesgerichts 2C_845/2009 vom 17. August 2010 ist nicht angezeigt, belief sich die dortige Deliktssumme auf mehr als eine Million Euro während diese vorliegend ca. CHF 46‘000.00 betrug.