Vorliegend wurde er wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe in Höhe von 242 Tagessätzen verurteilt. Obschon die Tat nicht zu beschönigen ist und der Beschuldigte durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung sicherlich gefährdete – richtete sich sein Handeln doch gegen die Steuerzahler und gegen das Sozialsystem der Schweiz –, wiegt sein Verschulden nicht derart schwer, was sich auch in der ausgesprochenen Sanktion niedergeschlagen hat.