Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zu beachten sind stets die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 371 f.). Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb das Freizügigkeitsabkommen auf ihn anwendbar ist. Vorliegend wurde er wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe in Höhe von 242 Tagessätzen verurteilt.