20 dungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. und E. 6.6 S. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Die Ehefrau des Beschuldigten stammt aus dem Kosovo und verfügt nicht über die deutsche Staatsbürgerschaft. Indessen lebte sie bereits mit dem Beschuldigten mehrere Jahre in Deutschland, sogar über ein Jahr alleine ohne den Beschuldigten, so dass eine Rückkehr nach Deutschland sicherlich möglich wäre.