sich diese integrieren konnte. Gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten spielt sich sein soziales Leben und wohl auch das seiner Ehefrau und Kinder nur in der eigenen Familie, resp. unter Angehörigen seines ursprünglichen Landes ab. Darauf deuten auch die Feststellungen der Kantonspolizei Bern auf S. 3 des Berichtsrapports vom 9. April 2020, wo ausgeführt wird, dass der Geschuldigte mehrmals aufgefallen und in diverse Streitereien, gemeinsam mit seinen beiden Brüdern Q.________ und R.________, involviert gewesen sei. Die soziale, kulturelle und persönliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erscheint, entgegen der Feststellung der ersten Instanz, als sehr gering.