367 Z. 20 ff.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten habe er ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Eltern und seinen beiden Brüdern, welche alle in der Nähe wohnen würden. Seine Ehe sei gut und er geniesse die Zeit mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern (pag. 201). Aus seiner Sicht habe es – entgegen den Vorbringen der Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren – keine Eheprobleme gegeben (pag. 654 Z. 34) Seine Verwandtschaft wohne in der Schweiz, in Deutschland habe er nur einen Onkel. Im Kosovo lebe ein Bruder; die beiden Schwestern in Österreich (pag. 579 f.).