Die Familie, d.h. Ehefrau und Kinder, reiste am 17. November 2013 von Deutschland her in die Schweiz ein und zwar im Rahmen des Familiennachzugs. Der Beschuldigte bezog von Juni 2014 bis Mai 2015 Arbeitslosengelder. Von Juni 2015 bis Februar 2018 war die Familie auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und erhielt insgesamt CHF 154‘828.75 Sozialhilfe (pag. 3). Ab März 2018 konnte der Beschuldigte wieder als Reinigungsmitarbeiter bei der Firma E.________ GmbH, gehörend seinem Bruder R.________, arbeiten. Im Januar 2019 übernahm er die Unternehmung von seinem Bruder und arbeitet seither selbständig (pag. 367 Z. 20 ff.)