18 ben sie zwei Kinder, L.________, geboren am M.________, und N.________, geboren am O.________. Beide Kinder sind deutsche Staatsbürger. Der Beschuldigte reiste ohne seine Familie am 15. Oktober 2012 in die Schweiz ein (pag. 206). Er erhielt damals eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit, da er einen Arbeitsvertrag mit der P.________, gehörend seinem Bruder Q.________, vorweisen konnte. Die Familie, d.h. Ehefrau und Kinder, reiste am 17. November 2013 von Deutschland her in die Schweiz ein und zwar im Rahmen des Familiennachzugs.