Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2 und 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausführte, ist nach der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, auch noch das Freizügigkeitsabkommen und hier insbesondere Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu prüfen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, kommt eine Landesverweisung angesichts des FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4.).