Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2009 vom 4. Mai 2009 E. 2.1). Obschon der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist, kann ihm vorliegend keine ungünstige Prognose gestellt werden: Die drei Vorstrafen betreffen allesamt Verletzungen des Strassenverkehrsgesetzes (zwei Mal Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und ein Mal Verstösse gegen Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR. 741.01]). Sie sind mithin nicht einschlägiger Natur. Überdies wiegen sie nicht besonders schwer;