16 gnosestellung – das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos – ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (zum Ganzen BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 283 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2009 vom 4. Mai 2009 E. 2.1).