34 Abs. 2 aStGB). Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 4‘875.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; pag. 654 Z. 6 f.). Seine Ehefrau verdient zwischen CHF 2‘200.00 und CHF 2‘300.00 pro Monat (pag. 654 Z. 11 f.). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% sowie der üblichen Kinderabzüge, ergibt sich eine Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF 80.00.