Da jedoch die Kammer betreffend das Strafmass an das Verschlechterungsgebot gebunden ist (E. I.5), bleibt es bei den vorinstanzlich ausgefällten 242 Tagessätzen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30 und höchstens CHF 3‘000. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB).