___ den Strafbefehl vom 2. Juni 2015 meint. Dabei übersieht er jedoch, dass die fragliche Strafe unbedingt ausgesprochen wurde, mithin gar nicht Gegenstand eines Widerrufsverfahrens sein kann und überdies auch nicht vor der Vorinstanz gewesen ist. Folglich ist auf diesen Antrag nicht näher einzugehen. 18.3 Vorstehend wurde das Strafmass auf eine Geldstrafe von 245 Tagessätzen festgelegt. Da jedoch die Kammer betreffend das Strafmass an das Verschlechterungsgebot gebunden ist (E. I.5), bleibt es bei den vorinstanzlich ausgefällten 242 Tagessätzen.