Insgesamt ist folglich die bedingt ausgesprochene Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2015 nicht zu widerrufen. Der Verteidiger stellt im oberinstanzlichen Verfahren u.a. den Antrag, es sei das Widerrufsverfahren des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Januar 2015 einzustellen. Aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten ist allerdings kein Strafbefehl ersichtlich, der an diesem Datum ergangen wäre. Es ist zu vermuten, dass Rechtsanwalt B.________ den Strafbefehl vom 2. Juni 2015 meint.