Seit diesem Datum sind nunmehr deutlich über zwei Jahre verstrichen, weshalb sich auch in Anbetracht dieser fortgeschrittenen Dauer kein Widerruf aufdrängt. Wenngleich der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrmals wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz aufgefallen ist, kann ihm keine negative Prognose gestellt werden: So hat er sich denn auch seit dem 2. Juni 2015 wohl verhalten und (abgesehen von der vorliegenden Verurteilung) keine weiteren Straftaten begangen. Insgesamt ist folglich die bedingt ausgesprochene Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2015 nicht zu widerrufen.