_____ vom Vorhandensein einer günstigen Prognose nicht mehr gesprochen werden könne, da er innerhalb der Probezeit erneut massiv delinquiert habe (pag. 469, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich sowohl dem Ergebnis als auch der Begründung der Vorinstanz nicht anschliessen. Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 46 Abs. 1 Satz 1 aStGB für den Verzicht auf einen Widerruf keineswegs verlangt, dass dem Beschuldigten eine günstige Prognose zu stellen ist. Vielmehr bedarf es einer ungünstigen Prognose, damit ein Widerruf möglich ist; andernfalls ist auf einen Widerruf zu verzichten.