Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f.). Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 19. Januar 2015 gewährten bedingten Strafvollzug für eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 40.00 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit Verweis darauf widerrufen, dass bei A._____