In Anbetracht dieser im Verhältnis zum gesamten Tatzeitraums minimen Dauer, erachtet es die Kammer als angemessen, die auf diesen Tag entfallende Strafquote auf null zu bestimmen. Insgesamt bleibt es damit bei einer Geldstrafe von 245 Tagessätzen. 18.2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 aStGB).