14 sammenzuzählen gewesen (siehe zum Ganzen MATHYS HANS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rn. 549 ff. mit Verweis auf BGE 145 IV 1). Vorliegend erstreckt sich der Tatzeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 27. Februar 2018. Vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Juni 2015 liegt bloss ein Tag. In Anbetracht dieser im Verhältnis zum gesamten Tatzeitraums minimen Dauer, erachtet es die Kammer als angemessen, die auf diesen Tag entfallende Strafquote auf null zu bestimmen.