49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe ausfällen müssen, anstatt den gesamten Tatzeitraum zu betrachten. Anschliessend wäre für den nach dem 2. Juni 2016 liegenden Deliktszeitraum eine eigenständige Strafe zu bilden gewesen. Schliesslich wären die beiden ermittelten Strafen zu-