Wenngleich die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass vorliegend eine teilweise Zusatzstrafe auszusprechen ist, da ein Teil des vorliegend zu beurteilenden Deliktszeitraums vor dem erwähnten Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland liegt, ist das vorinstanzliche Vorgehen bei der Bemessung dieser Zusatzstrafe unzulässig. Vielmehr hätte das Gericht für den vor dem 2. Juni 2016 liegenden Tatzeitraum eine eigenständige Strafquote bestimmen und (sofern die Strafart auch auf Geldstrafe lautet) in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe ausfällen müssen, anstatt den gesamten Tatzeitraum zu betrachten.