Für die SVG - Widerhandlung im Urteil vom 02. Juni 2015 wurde A.________ zu einer Geldstrafe von 12 Strafeinheiten verurteilt. Gründe, warum von dieser Strafe abgewichen werden sollte, sind nicht ersichtlich. Asperierend sind demnach 7 Strafeinheiten von dieser früheren Strafe zur neuen Strafe dazuzurechnen. Insgesamt würde das Gericht somit - unter Würdigung sowohl des "alten" wie auch des neuen Sachverhaltes - eine Strafe von total 252 Einheiten als angemessen erachten. Davon sind nun aber die 12 Strafeinheiten, die rechtskräftig sind, wieder in Abzug zu bringen.