Bei der Bildung einer solchen Zusatzstrafe (vgl. dazu Basler Kommentar, 4. Auflage, N 168 f. zu Art. 49 StGB) ist vom jeweils schwereren Delikt als "Grund- resp. Einsatzstrafe" auszugehen. A.________ wurde damals wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern schuldig gesprochen. Somit handelt es sich - ausgehend vom Strafrahmen - beim aktuell zu beurteilenden Betrug um das schwerere Delikt, weshalb dieses als "Grund- resp. Einsatzstrafe" zu bezeichnen ist. Dafür erachtete das Gericht bekanntlich eine Strafe von 245 Einheiten als angemessen. Für die SVG - Widerhandlung im Urteil vom 02. Juni 2015 wurde A.______