468 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): An dieser Stelle gilt es nun aber in einem ersten Schritt zu beachten, dass A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 02. Juni 2015 ebenfalls zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Der Deliktszeitraum des hier zur Diskussion stehenden Betruges liegt zwischen dem 01. Juni 2015 und 27. Februar 2018; mithin vor, aber auch nach jenem Urteil. Art. 49 Abs. 2 StGB hält diesbezüglich entsprechend fest: