18. Strafart und Strafmass 18.1 Die Kammer erachtet vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Da die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt an das Verschlechterungsgebot gebunden ist, verbleibt es bei einer Geldstrafe. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die Verurteilung des Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Juni 2015 eine teilweise Zusatzstrafe ausgefällt (pag. 468 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):