Als Fazit zu den Täterkomponenten ist folglich festzuhalten, dass sich aus den Täterkomponenten weder Milderungs- noch Erhöhungsgründe ergeben. Was den Betreibungsregisterauszug anbelangt, hat die Kammer – wie erwähnt (E. I.3) – im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung einen aktuellen Auszug ediert. Aus diesem ist ersichtlich, dass gegen den Beschuldigten 54 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 104‘693.83 vorliegen. Ein Vergleich dieser Summe mit jener des Betreibungsregisterauszugs aus dem erstinstanzlichen Verfahren zeigt, dass die Schulden von A.________ in zwei Jahren um rund CHF 45‘000.00 gestiegen sind. Diese deutliche Erhöhung lässt nicht auf eine posi-